Rechtsprechung
BPatG, 12.01.2010 - 17 W (pat) 75/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02
Sammelhefter II
Auszug aus BPatG, 12.01.2010 - 17 W (pat) 75/08
,,Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte" (BGH BlPMZ 2008, 109 ,,Sammelhefter (II)", III. 2.). - BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98
Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht
Auszug aus BPatG, 12.01.2010 - 17 W (pat) 75/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einer Teilungsanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden (siehe bspw. BGH GRUR 2000, 688 ,,Graustufenbild", drittletzter Absatz). - BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02
"Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der …
Auszug aus BPatG, 12.01.2010 - 17 W (pat) 75/08
Dabei kommt den ursprünglich formulierten Patentansprüchen im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offenbarung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu (BGH GRUR 2005, 1023 ,,Einkaufswagen II").
- BPatG, 20.12.2010 - 17 W (pat) 81/10
Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zur Kommunikation mit einem DRAM" - …
Die Anmeldung wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (17 W (pat) 75/08), basierend auf neu eingereichten Patentansprüchen, zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass das geltende Patentbegehren zulässig sei.den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den geltenden Unterlagen gemäß dem Senatsbeschluss 17 W (pat) 75/08 vom 12. Januar 2010 zu erteilen,.
Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 5 und 8 sowie der Unteransprüche wird auf den vorangehenden Senatsbeschluss 17 W (pat) 75/08 verwiesen.
Hierzu hatte der Senat in der vorangehenden Entscheidung 17 W (pat) 75/08 in Abschnitt 2.3.4 (Seite 17) festgestellt:.
Wie der Senat in der vorangehenden Entscheidung 17 W (pat) 75/08 in Abschnitt 2.3.2 (Seite 16) bereits festgestellt hat, arbeiten sämtliche Ausführungsbeispiele der Beschreibung mit Einflanken übertragung; das äußert sich in den Figuren 7A und 7B beispielsweise darin, dass die Gültigkeitsdauer eines Datums (A, B, C) beinahe der Dauer eines Taktsignals (z. B. von einer positiven Flanke bis zur nächsten positiven Flanke des Signals TCLK 0 bzw. RCLK 0 ) entspricht - pro Taktperiode wird also ein Datenbit übertragen.